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1.Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten ausnahmslos für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Limousinenvermietung Iwich (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Mieter, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Stehen die AGB mit Bedingungen des Mieters oder sonstiger Dritter, die mit dem Vermieter in Geschäftsbeziehung treten, in Widerspruch, so gehen diese AGB vor.
2. Allgemeines Es gelten die Preise des schriftlich Übermittelten Angebots. (Kalkulationsirrtümer vorbehalten)
3. Aufträge 3.1 Gegenstand und Ablauf Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand und Ablauf zweifelsfrei erkennen lassen. Werden Aufträge für Dritte ausgeführt, ist die Vergütung immer vom Auftraggeber selbst zu entrichten. 3.2 Fahrzeugreservierungen Fahrzeugreservierungen haben nur Gültigkeit mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters. Bei der Auftragsannahme ist immer eine 30 %-ige Anzahlung fällig. Die Restsumme ist spätestens vor Auftragsbeginn fällig. Preise in Euro beinhalten: alle gefahrene km pro Stunde, Fahrer, Fahrerspesen (Inland), freie An- und Abfahrt (bis 100 km vom jeweiligen Standort), gesetzliche MwSt. Nicht beinhaltet sind: Eintritte, Park- und Fährkosten, Straßengebühren (Maut), Trinkgelder etc.
4. Rücktritt 4.1 Rücktrittsbeträge Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter werden folgende Beträge fällig: bis zu 1 Monat vor Fahrzeugnutzung 30% bis zu 1 Woche 50 % danach bis Auftragsbeginn 75 % der vereinbarten Gesamtmiete 4.2 Vertragsrücktritte Der Vermieter ist berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Fahrt unmöglich wird (z.B. Wetterverhältnisse, Verkehrsbehinderungen, Unfall etc.), In diesen Fällen wird der Mietpreis zu 100% zurückerstattet. Ebenfalls kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine ihm nach diesen Vertragsbestimmungen obliegenden Pflicht verletzt, insbesondere die Anzahlung nicht leistet.
5. Haftung des Kunden Der Mieter haftet für alle von ihm oder seinen mitfahrenden Gästen schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug persönlich und unbegrenzt. Rauchen und der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist in unseren Fahrzeugen nicht gestattet. 5.1 Wenn, wegen der Beschaffenheit des Fahrzeugs, kein Parkplatz oder Platz zum Halten zur Verfügung steht, muss der Mieter bei den zuständigen Ordnungsbehörden eine entsprechende Ausnahme - Genehmigung einholen. Bei Nichtvorliegen einer Ausnahmegenehmigung gehen alle daraus anfallenden Ordnungsstrafen oder Anordnungen von Ordnungskräften zu Lasten des Mieters
6. Haftung des Vermieters Der Vermieter verpflichtet sich ein verkehrssicheres und regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug bereitzustellen. Das Fahrzeug ist wie folgt versichert: Bei Personen, Sach- und Vermögensschäden haftet die Haftpflichtversicherung mit der Deckungssumme 100 Mio. EUR pauschal; max. jedoch 8 Mio. EUR pro Person.
Alle Mietangebote gelten ausschließlich für Fahrten mit Chauffeur.
7. Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters. In Fällen von unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Stau, plötzlicher Schaden am Fahrzeug , höhere Gewalt, Strassen- oder Brückensperrungen, Verkehrsunfälle usw.) sind nicht immer kalkulierbar. Deshalb haftet der Vermieter nicht, und es bestehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters an den Vermieter. Bei Verspätungen bzw. Verhinderungen hat der Vermieter den Mieter sofort zu informieren (per Telefon, Fax oder E-Mail). Der Mieter hat im Vorfeld dem Vermieter eine entsprende Telefonnummer mitzuteilen, unter der der Mieter auch am Miettag erreichbar ist. Für eine nicht termingerechte Verfügungsstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
8. Weisungen des Chauffeurs Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Handeln Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs oder des Auftragnehmers zuwider oder stellen sie eine Gefährdung nach der StVO, dem PersBefG oder der Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine Beeinträchtigung des Fahrers dar, sind der Auftragnehmer oder der Chauffeur berechtigt, sie von der Beförderung auszuschließen. Desgleichen gilt bei übermäßigem Alkoholgenuss von Fahrgästen. Ein Recht auf eine Entschädigung oder Fahrpreiserstattung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter Die Nutzung von Bildern, die der Vermieter von seinen Mietern macht, bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Mieter.
10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.
11. Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt Illertissen als vereinbart.
Senden, den 07.12.2007
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